ePA-Erstbefüllung: Warum die GOP 01648 seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr abrechenbar ist — und was Praxen jetzt tun sollten
Am 29. Juli 2026 wurde das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) im Bundesgesetzblatt verkündet. Einen Tag später, am 30. Juli, sind erste Regelungen in Kraft getreten — darunter eine, die jede vertragsärztliche Praxis direkt betrifft: Die Vergütung für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte ist entfallen. Die Pflicht zur Befüllung bleibt.
Was genau weggefallen ist
Die Gebührenordnungsposition 01648 vergütete die Erstbefüllung einer ePA mit 89 Punkten, rund 11,34 Euro. Ansetzbar war sie, wenn noch kein anderer Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut ein Dokument in die Akte des Patienten eingestellt hatte. Zur Erstbefüllung zählten etwa ein Befundbericht oder ein elektronischer Arztbrief — nicht dagegen Arzneimittel, die per E-Rezept automatisch in die Medikationsliste laufen.
Seit dem 30. Juli 2026 ist die 01648 nicht mehr berechnungsfähig.
Warum es so schnell ging

Der Zeitpunkt hat viele überrascht — auch die KBV. Der Hintergrund in drei Schritten:
Erstens: Der Bewertungsausschuss hatte die Erstbefüllungspauschale Anfang Juli letztmalig bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Der Beschluss enthielt aber eine Auflösungsklausel: Entfällt die Rechtsgrundlage in § 87 Abs. 2a Satz 26 SGB V, entfällt die Leistung vorzeitig.
Zweitens: Genau diese Rechtsgrundlage hebt das BStabG auf. Die KBV ging noch Anfang Juli davon aus, dass die Aufhebung erst zum 1. Januar 2027 wirksam wird.
Drittens: Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 29. Juli traten einige BStabG-Regelungen jedoch sofort in Kraft — nicht erst 2027. Damit griff die Auflösungsklausel am 30. Juli.
Das BStabG enthält daneben weitere sofort wirksame Änderungen, unter anderem das Ende der GKV-Erstattung für Medizinalcannabis-Blüten und homöopathische Leistungen. Viele übrige Regelungen folgen gestaffelt ab 2027 und 2028.
Was bleibt: die Pflicht — und die Anforderungen

An den ePA-Pflichten der Praxen ändert das Gesetz nichts. Seit dem 1. Oktober 2025 ist die ePA-Nutzung für Praxen verpflichtend, seit dem 1. Januar 2026 ist die Nicht-Nutzung sanktionsbewehrt. Befund- und Laborberichte sowie Bildgebungsbefunde gehören als Pflichtdokumente in die Akte — im Format PDF/A, perspektivisch als strukturierte MIOs. Beim Upload verlangt die ePA zudem Metadaten aus dem PVS: Erstelldatum, behandelnde Person bzw. Praxis, Fachrichtung, Einrichtungs- und Dokumententyp.
Wer diese Arbeit im Versorgungsalltag trägt, zeigt eine Zahl der KBV: Von den rund 120 Millionen Dokumenten, die in den elektronischen Patientenakten liegen, stammen 95 Prozent aus den Praxen.
Was Praxen jetzt konkret prüfen sollten
Erstens die Abrechnung: Die 01648 darf für Leistungen ab dem 30.07.2026 nicht mehr angesetzt werden. Wer die Ziffer im PVS als Standard- oder Kettenziffer hinterlegt hat, sollte das korrigieren, bevor die Quartalsabrechnung Q3 ansteht. Für die weiteren ePA-Ziffern (etwa 01647 für die weitere Befüllung im Behandlungsfall und 01431 ohne Patientenkontakt) gilt: die aktuellen Hinweise der eigenen KV abwarten bzw. prüfen — die verkündete Streichung betrifft nach den bisherigen Meldungen die Erstbefüllungspauschale.
Zweitens den Prozess: Mit dem Wegfall der Vergütung ist jede Minute, die zwischen fertigem Befund und korrekt abgelegtem ePA-Dokument liegt, vollständig unbezahlte Arbeitszeit. Die Stellschraube liegt im PVS-Workflow — dort, wo Metadaten automatisch aus dem Behandlungskontext übernommen werden, kostet der Upload kaum Zeit; dort, wo sie je Dokument von Hand ergänzt werden, summiert sich der Aufwand über den Tag. Die Angaben, die die ePA verlangt, liegen im PVS bereits vor. Es lohnt sich zu prüfen, ob sie den Weg in die Akte automatisch finden oder ob an dieser Stelle täglich Handarbeit anfällt.
Für Dermatologen kommt hinzu: Das Dokumentenaufkommen ist hoch — Befundberichte aus Verlaufskontrollen, Histologie-Befunde, Arztbriefe. Je mehr Dokumente pro Tag in die Akte gehen, desto stärker schlägt der Unterschied zwischen einem automatisierten und einem manuellen Upload-Prozess zu Buche.
Einordnung
Die Streichung fügt sich in eine Linie: Der Gesetzgeber baut die ePA zur zentralen Versorgungsplattform aus (zuletzt mit dem GeDIG-Kabinettsbeschluss vom 15. Juli) und verlagert die Kosten der Befüllung zugleich vollständig in die Praxen. Die Frage "lohnt sich die ePA-Arbeit?" beantwortet die Abrechnung nicht mehr — sie entscheidet sich allein an der Effizienz des eigenen Dokumentationsprozesses.
Quellen
- KVWL: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz seit 30. Juli 2026 in Kraft — https://www.kvwl.de/aktuelles/detail/nachricht-gkv-beitragssatzstabilisierungsgesetz-seit-30-juli-2026-in-kraft
- Hausärztliche Praxis (29.07.2026): GKV-Spargesetz streicht ab sofort 01648 EBM — https://www.hausaerztlichepraxis.digital/praxis/ebm/ab-30-7-aus-fuer-medizinalcannabis-und-homoeopathie-auf-rezept-183808.html
- Deutsches Ärzteblatt (03.07.2026): Pauschale für Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte letztmalig verlängert — https://www.aerzteblatt.de/news/pauschale-fur-erstbefullung-der-elektronischen-patientenakte-letztmalig-verlangert-bf8be111-5035-426b-b977-2ffba46fc5e7
- Deutsches Ärzteblatt (26.06.2026): 120 Mio. Dokumente / 95 % aus Praxen (Sibylle Steiner, KBV) — https://www.aerzteblatt.de/news/digitale-ersteinschatzung-gematikchef-fur-einbindung-der-arzteschaft-bc35d7f8-e7db-4eab-8da1-a9b73134c38f
- BMG: Gesetzesseite GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz — https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gkv-beitragssatzstabilisierungsgesetz
- KBV: FAQ elektronische Patientenakte (Metadaten, PDF/A, MIO) — https://www.kbv.de/praxis/digitalisierung/anwendungen/elektronische-patientenakte/faq-epa
