Seit dem 1. Juli 2026 ist das Fax in Österreichs Gesundheitswesen komplett verboten. Nicht eingeschränkt — verboten. Ein guter Anlass, die deutsche Rechtslage nüchtern anzuschauen: Sie ist unbequemer, als viele Praxen denken.

Österreich: ein klarer Stichtag

Grundlage ist das österreichische Gesundheitstelematikgesetz 2012, dessen Faxverbot im Gesundheitswesen seit dem 1. Juli 2026 vollständig gilt (nachzulesen im Rechtsinformationssystem des Bundes). Österreich hat entschieden, diese Frage nicht dem Einzelnen zu überlassen.

Deutschland: kein Verbot — aber unbequeme Rechtslage

Deutschland ist den umgekehrten Weg gegangen: kein gesetzliches Faxverbot, kein Stichtag. Die Rechtslage ist trotzdem eindeutig genug, um unangenehm zu werden. Mehrere Datenschutzaufsichtsbehörden — etwa die Landesbeauftragte für Datenschutz Bremen und der Hessische Beauftragte für Datenschutz — halten den Faxversand von Patientendaten für nicht DSGVO-konform. Für Gesundheitsdaten als besonders geschützte Kategorie (Art. 9 DSGVO) gilt das erst recht.

Wer haftet? Der Praxisinhaber

Praktisch heißt das: Wer Befunde oder Arztbriefe faxt, trägt das Risiko selbst — nicht der Empfänger, nicht der Gerätehersteller, sondern die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber. Und geht ein Fax an die falsche Nummer, ist das eine meldepflichtige Datenpanne nach Art. 33 DSGVO. Zur ärztlichen Schweigepflicht kommt damit die datenschutzrechtliche Haftung hinzu (siehe auch § 203 StGB).

Was heißt das praktisch?

Fax verschwindet nicht über Nacht — aber es vom „haben wir immer so gemacht" zum bewussten Restrisiko zu machen, ist der erste Schritt. Sichere Kanäle (KIM, strukturierte Übermittlung über die TI) existieren; die Frage ist, ob der Praxisalltag mitkommt.

Quellen

  • Österreich: Gesundheitstelematikgesetz 2012 — Faxverbot im Gesundheitswesen, vollständig seit 01.07.2026 (ris.bka.gv.at)
  • Landesbeauftragte für Datenschutz Bremen — Faxversand besonderer Kategorien personenbezogener Daten unzulässig
  • Hessischer Beauftragter für Datenschutz — Fax als unsicheres Kommunikationsmittel (Hessisches Ärzteblatt 02/2022)

Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Rechtsberatung.